Waldbrandsaison beendet
Die Waldbrandwarnstufen werden in der
besonders waldbrandgefährdeten Zeit vom
1. März bis 31. Oktober dargestellt.
Hinweis auf das Waldgesetz des Landes
Brandenburg (§ 23 LWaldG)
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen
sind im Wald oder in einem Abstand von
weniger als 50 Meter vom Waldrand das
Anzünden oder Unterhalten eines Feuers
(dazu zählt auch das Grillen) außerhalb
einer von den Forstbehörden genehmigten
Feuerstelle, das Rauchen sowie der
Umgang mit brennenden oder glimmenden
Gegenständen ganzjährig verboten.
(MLUK Brandenburg)
386 Das Sandmännchen im rbbtext